Anspruch auf Erziehungsgeld für Türken/innen ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei 3/80, wenn sie als Arbeitnehmer mindestens gegen ein einziges Risiko pflicht- oder freiwillig sozialversichert sind. Dies gilt auch für Kindererziehungszeiten Nichterwerbstätiger in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes, in denen gem § 56 Abs. 1 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge als gezahlt gelten. Anspruchsberechtigt ist auch der Ehegatten dieser Personen.
Vgl. dazu ausführlich auch Rainer M. Hofmann, InfAuslR 1999, 381 "Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme".