Anmerkung: Vgl. dazu bereits EuGH v. 10.10.96, InfAuslR 1997, 5www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1312.pdf wonach Erziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der EG-VO 1408/71 ist. Dazu Anmerkung Röseler in InfAuslR 1/97, 7: Aus dem EuGH-Urteil kann entgegen dem Wortlaut des BErzGG gefolgert werden, dass gemäß Art 2 Abs. 1 der EG VO 1408/71 ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch für Konventionsflüchtlinge besteht, sowie nach dem Gleichheitsgrundsatz auch für andere Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis.
SG Aachen, Urteil v. 16.4.98 - S 15 Kg 43/95, IBIS 1278; InfAuslR 1998, 325: Bejahung eines Erziehungsgeldanspruchs für Konventionsflüchtlinge nach Maßgabe des Art. 2 EWG-Verordnung 1408/71. Flüchtlinge sind allerdings nur dann den Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedsstaates gleichgestellt, wenn sie zugleich Arbeitnehmer bzw. Selbständige (oder deren Familienangehörige) sind. Als Arbeitnehmer im Sinne der VO gilt, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. Da der Flüchtlingsanerkennung lediglich deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung zukommt, besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld rückwirkend auch für die Dauer des Asylverfahrens. Das Gebot der Gleichbehandlung setzt für Flüchtlinge nur voraus, dass sie in einem Mitgliedsstaat wohnen (vgl. LSG NRW, Urteil v. 6.12.96, L 13 Kg 117/95). Eine Fallgestaltung vorauszusetzen, nach der der nach Deutschland eingereiste Flüchtling zunächst als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat Arbeit finden müsste, damit seine in Deutschland verbliebene Ehefrau Erziehungsgeld beanspruchen kann, würde der Zielsetzung der Artikel 2, 3 und 4 EWG-VO 1408/71 widersprechen (so aber im Ergebnis BSG, Urteil v. 3.12.96, 10 Rkg 8/96).
Rundschreiben Landesversorgungsamt NRW v. 7.7.99, InfAuslR 1999, 398; IBIS R3673. Unter Bezugnahme auf EuGH C262/96 v. 4.5.1999, IBIS C1405, InfAuslR 1999, 324 zum Kindergeld für TürkInnen: