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Anspruch aufgrund Abkommensrecht - EU, EWR, Türkei, Marokko u.a



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Anspruch aufgrund Abkommensrecht - EU, EWR, Türkei, Marokko u.a.

(siehe hierzu auch die Entscheidungen zum Anspruch anerkannter Flüchtlinge)


EuGH C-85/96 v. 12.5.98, IBIS C1366, EZAR 830 Nr. 10; InfAuslR 1998, 316, ZfSH/SGB 1998, 673 Anspruch auf Erziehungsgeld für EU-Angehörige auch ohne förmliche Aufenthaltserlaubnis (vorliegend waren - wohl wegen Sozialhilfebezuges - jahrelang fortlaufend nur ”Bescheinigungen” über die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erteilt worden). Das Gemeinschaftsrecht verbietet, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedsstaaten von der Vorlage einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.

Eine Person fällt als Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Art. 48 EGV und der VO 1408/71 oder der VO 1612/68, wenn sie zumindest gegen ein Risiko im Sinne des Artikel 1 a EG-VO 1408/71 im Rahmen der Sozialversicherung freiwillig oder pflichtversichert ist.



Das Erziehungsgeld fällt als Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs. 1 Buchst. h VO/EWG 1408/71 sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Art 7 Abs. 2 VO/EWG Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
Dazu Anmerkung Gutmann in InfAuslR 1998, 320: Einen entsprechenden Anspruch haben aus Gründen der Gleichbehandlung aufgrund Artikel 3 AssoziationsratsBeschluss 3/80 auch Türken, ebenso aufgrund entsprechender Abkommen auch Marokkaner, Tunesier und Algerier. Entgegen dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen besteht ebenfalls ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld für Angehörige der genannten Staaten sowie bei Unterbrechungszeiten gemäß § 69 Abs. 3 AuslG. Entsprechendes gilt schließlich für Staatenlose und Konventionsflüchtlinge gemäß Artikel 2 und 3 VO/EWG 1408/71. Der EuGH teilt in seinem Urteil nicht die bisher vom BSG vertretene Auffassung, dass sich auf die VO nur Arbeitnehmer berufen könnten, die zuvor innerhalb der EG-Staaten ”gewandert” sind.


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