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Anmerkung: Zum Nachteil der betreffenden Flüchtlinge dürfte inzwischen geklärt sein, dass folgende Elternteile KEIN Erziehungsgeld beanspruchen können:

  • Asylbewerber (auch nicht rückwirkend),

  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge mit vor dem 1.1.2001 geborenen Kindern für Zeiträume, in denen sie zwar bereits rechtskräftig anerkannt waren, ihnen aber noch keine Aufenthaltserlaubnis (Flüchtlingspass) ausgestellt war (alter § 1 BErzGG),

  • Konventionsflüchtlinge mit vor dem 1.1.2001 geborenen Kindern, die einen Flüchtlingspass mit Aufenthaltsbefugnis besitzen (alter § 1 BErzGG),

  • selbst nicht als Flüchtlinge anerkannte, keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzende ausländische Ehepartner von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen mit vor und/oder auch nach dem 1.1.2001 geborenen Kindern. Diese erhalten auch keinen Anspruch nach für ab 1.1.2001 geborene Kinder geltenden neuen § 1 BErzGG. Wenn der Partner trotz ausreichendem Aufenthaltsstatus das Erziehungsgeld ebenfalls nicht beanspruchen kann, weil er mehr als 19 - altes Recht - bzw. 30 Std/Woche - neues Recht - arbeitet, entfällt der Erziehungsgeldanspruch für diese Familien ganz,

  • Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis aus anderen Gründen - also ohne förmliche Flüchtlingsanerkennung nach § 51 AuslG - dürften bereits nach der vom BSG zitierten Rspr. des EuGH ebenfalls keine Chance auf Erziehungsgeld im Klageweg besitzen.

Etwas anderes gilt für Arbeitnehmer aus der Türkei (sowie Marokko, Algerien und Tunesien), die aufgrund ARB EWG-TÜRKEI 3/80 (sowie entsprechender Kooperationsabkommmen der EU mit den genannten Ländern) Erziehungsgeld grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsstatus beanspruchen können.

  • Noch offen ist, ob Erziehungsgeld als Familienbeihilfe nach dem Vorläufigen Europäische Abkommen von 1953 über soziale Sicherheit beansprucht werden kann. Dem Abkommen sind u.a. die Türkei, nicht jedoch Jugoslawien beigetreten. Das LSG NRW (L 13 EG 31/02 IBIS M4784, U.v. 19.12.03 www.asyl.net) geht darüber hinaus davon aus, dass das Abkommen darüber hinaus auch auf als Flüchtlnge anerkannte Drittstaater anwendbar ist. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem Abkommen ist, dass der Berechtigte mindestens 6 Monate im anderen Vertragsstaat "wohnt" (z.B. eine Wohnung gemietet hat), er muss jedoch nicht auch "Arbeitnehmer" sein.



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