Anspruch anerkannter Flüchtlinge
EuGH C 245/94 sowie C 312/94, U.v. 10.10.96; IBIS e.V.: C1159; NJW 1/97; InfAuslR 1/97, 5; EZAR 830 Nr. 17: Erziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der EG-VO 1408/71. Gemäß Art 73 der VO ist die Leistung - entgegen dem Wortlaut des BErzGG - auch an in einem anderen EG-Land lebende Familienangehörige von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen.
Dazu Anmerkung Röseler in InfAuslR 1/97, 7: Aus dem EuGH-Urteil kann entgegen dem Wortlaut des BErzGG gefolgert werden, daß gemäß Art 2 Abs. 1 der EG VO 1408/71 ein Anspruch auf Erziehungsgeld für Konventionsflüchtlinge mit Anerkennung gem. § 51 AuslG besteht, sowie nach dem Gleichheitsgrundsatz auch ein Anspruch auf Erziehungsgeld für andere Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis.
Schließlich kann aus dem EuGH-Urteil entgegen der von der bisherigen deutschen Rechtsprechung entwickelten, über den Wortlaut des BErzGG hinausgehenden Auslegung ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch für erziehende Elternteile ohne Arbeitserlaubnisanspruch gefolgert werden - denn nach dem o.g. Urteil des EuGH dient das Erziehungsgeld nicht dem vollen Ausgleich aller Nachteile eines Verzichts auf eine Erwerbstätigkeit, sondern es wird gerade unabhängig davon gewährt, ob jemand zuvor erwerbstätig war.
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