LSG Schleswig Holstein LEG 4/99 v. 13.01.00, IBIS C1610, ZfS 2000, 369 (rechtskräftig). Leitsätze: "1. Eine russische Staatsangehörige, die mit einem Touristenvisum eingereist ist und wegen der danach erfolgten Heirat mit einem Deutschen eine Aufenthaltsduldung erlangt, hat während deren Geltungsdauer keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
2. Die später erteilte Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine rückwirkende Kraft.
3. § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz; die Klägerin ist weder einem EG- noch einem assoziierten Mitglied noch einem Flüchtling gleichzustellen."
BSG B 10/14 EG 8/99 R , U. v. 29.01.02 Die türkische Klägerin heiratete 1993 in der Türkei. Ihr Ehemann hält sich seit 1980 in der Deutschland auf. Seit 1998 wohnt auch die Klägerin mit ihrem im August 1995 in der Türkei geborenen Sohn in Deutschland bei ihrem Ehemann. Den Antrag auf Erziehungsgeld lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt.
Die Klägerin machte geltend, dass sie zwar im streitigen Zeitraum nicht in Deutschland gelebt habe, das beruhe aber darauf, dass ihr zunächst rechtswidrig die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden sei. Deswegen müsse sie im Wege eines "europarechtlichen Schadensersatzanspruches" bzw "Folgenbeseitigungsanspruches" so gestellt werden, als ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte.
Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Sie erfüllte, da sie mit ihrem Kind in der Türkei lebte, damals nicht die Voraussetzungen des § 1 BErzGG. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit herleiten. Dieses Abkommen enthält keine Regelung über die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Gleiche gilt für den ARB Nr 3/80, dessen Art.2 klar erkennen lässt, dass der Beschluss nur solche Familienangehörigen von Arbeitnehmern erfasst, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen.
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