BSG 14 Reg 8/95 v. 28.02.96, IBIS C1310, InfAuslR 1998, 184: Kein Anspruch auf Erziehungsgeld bei erlaubtem Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung der mit einem Deutschen verheiratete Klägerin verzögerte sich erheblich, weil der abgelaufene jugoslawische Reisepass noch verlängert werden musste, und dieser danach noch auf den neuen Familiennamen umgeschrieben werden musste. Die Ausländerbehörde stellte daher bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nur Bescheinigungen über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Das BSG verweist auf das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis oder (nach damaliger Rechtslage auch) -befugnis. Bei pflichtwidriger Verzögerung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung verbleibe ggf. ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gegen die Ausländerbehörde, der aber in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle und daher vorliegend nicht geprüft wurde.