LSG NRW L 13 EG 67/08, U.v. 27.02.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2268.pdf Vorinstanz SG Aachen S 13 EG 14/08, U.v. 14.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2270.pdf (Revision zum BSG zugelassen, wo bereits drei Sprungrevisionen zur Parallelproblematik im auslaufenden BErzGG anhängig sind). Die höheren Anforderungen an Elterngeldbezug für Flüchtlinge mit humanitärem Aufenthaltsrecht sind verfassungsgemäß.
Es stellt keinen Gleichheitsverstoß dar, dass § 1 Abs. 7 BEEG von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine weitergehende Integration in den Arbeitsmarkt verlangt - aktuelle Erwerbstätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit - als von Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln, bei denen die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausreicht. Der Gesetzgeber wollte entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG Elterngeld nur solchen Ausländern zubilligen, von denen prognostisch ein Daueraufenthalt zu erwarten ist, der durch eine Niederlassungserlaubnis abgesichert wird.
Eine solche Aufenthaltsverfestigung ist bei Ausländern mit stärkeren Aufenthaltsrechten wie ausländischen Ehegatten oder Eltern von Deutschen oder bei Asylberechtigten eher zu erwarten als bei Inhabern von Titeln aufgrund eines oft nur zeitweise bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses.
Bei ihnen ist die aktuelle oder erst kurz zurückliegende Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein geeignetes Indiz für eine gelingende Integration, an deren Ende prognostisch die Niederlassungserlaubnis stehen kann. Die dafür u.a. erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Erwerb von fünf Jahren Rentenversicherungsbeiträgen setzt in der Regel eine Erwerbstätigkeit voraus.
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