Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis / Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
BVerfG BvR 2515/95, B. v. 06.07.04, InfAuslR 2005, 116; EZAR 87 Nr. 1, www.bverfg.de, veröffentlicht mit Pressemitteilung des BVerfG vom 29.12.04. Der zum 1.7.1993 im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vorgenommene Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Erziehungsgeld ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 1.1.2006 eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen. Dabei ist es Zulässig, den Anspruch vom Besitz einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen
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Anmerkung: Der Beschluss im Wortlaut mit Anmerkungen G. Classen und R. Hofmann:
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
LSG Hessen L 6 B 195/05 EG, B.v. 16.12.05, IBIS M 7628, Asylmagazin 1/2 2006, 47 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7628.pdf
Das BVerfG hat mit B.v. 06.07.04 (1 BvR 2515/95) zwar hervorgehoben, dass sich die festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 a BErzGG nicht auf die Neufassung des BErzGG v. 12.10.00 und des ZuwG vom 30.07.04 erstreckt.
Das BVerfG hat den Gesetzgeber jedoch aufgefordert, auch die Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Von den Nachfolgeregelungen ist die Klägerin im Hinblick auf ihren im Aufenthaltsstatus betroffen, der im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für die als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1 Abs. 1 a BErzGG i.d.F.v. 21.12.03 maßgeblich sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme nahe, dass auch die Nachfolgeregelungen als verfassungswidrig angesehen werden müssen. Für das Verfahren wird daher PKH gewährt.
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