Anmerkung: Die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind (oder einen sonstigen Dritten) wird auch als "Abzweigung" bezeichnet. Das Kind kann gemäß § 74 EStG immer dann Kindergeld für sich selbst im Wege der Abzweigung beantragen, wenn es von seinen kindergeldberechtigten Eltern tatsächlich keinen Unterhalt erhält, werder als Geld- noch als Sachleistung (Unterkunft und Essen).
Wenn die Eltern Sozialhilfe nach SGB XII oder AsylbLG bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, kann ein z.B. in Ausbildung befindliches, nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind auf diese Weise das KG für sich erhalten und zugleich vermeiden, dass das KG auf die Sozialhilfe (nach SGB II, SGBXII oder AsylbLG)der Eltern als Einkommen angerechnet wird. Wenn das Kind bei seinen Eltern lebt ist der Antrag ebenfalls möglich, die Familienkasse könnte dann aber unterstellen, dass die Eltern Naturalunterhalt leisten. M.E. ist diese Unterstellung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Eltern nur Sozialhilfe/Hartz IV/AsylbLG für sich, nicht aber für das Kind erhalten.
Sind hingegen beide Eltern verstorben oder ist deren Aufenthalt unbekannt, kann das Kind ebenfalls KG für sich selbst beantragen. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 1 Abs. 3 BKGG.