BGH XII ZR 34/03, U.v. 26.10.05 www.bundesgerichtshof.de (zu §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3 BGB; § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG)
a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
BFH III S 26/05, B.v. 22.12.05, FamRZ 2006, 622 Die Familienkasse ist nach § 74 Abs.1 Satz 1 EStG berechtigt, das Kindergeld an das volljährige Kind selbst auszuzahlen, wenn die kindergeldberechtigten Eltern tatsächlich keinen Unterhalt leisten. Das Angebot der Mutter des auswärts wohnenden Kindes, Naturalunterhalt durch Kost und Logis zu erbringen, ersetzt nicht die zivilrechtlich geschuldete tatsächliche Leistung von Unterhalt gegenüber dem Kind.
BSG B 10 KG 1/14 R v. 05.05.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2665.pdf In verfassungskonformer Ausgelung Kindergeld nach
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