SG Berlin S 37 AS 8013/05, U.v. 09.12.05 Leben unterhaltsbedürftige, volljährige Kinder im Haushalt hilfebedürftiger Eltern, ist das für sie gezahlte Kindergeld ungeachtet einer Abzweigung nach § 74 EStG (= Antrag des Kindes auf Auszahlung des KG an sich selbst) auf den Bedarf der Kinder anzurechnen. Die vom Jobcenter vorgenommene Anrechung auf den Bedarf der Elternwäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Kind seinen eigenen, nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts bestimmten Bedarf – Vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern (BGH, Urteil vom 26.10.2005– XII ZR 34/03) - mit eigenen Mitteln (Ausbildungsvergütung, BAB, BAföG, Unterhalt etc.) abdecken kann. Nur in diesem Fall greift der normative, sozialhilferechtliche Grundsatz, das der bezugsberechtigte, hilfebedürftige Elternteil das Kindergeld zur Sicherung seines eigenen Existenzminimums einsetzen muss (OVG Lüneburg, FEVS 51 S. 335; OVG Hamburg FEVS 54, S. 77 ff.). Ist hingegen der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt lebenden volljährigen Kindes nicht gedeckt, ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu bewerten.