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Auszahlung des Kindergeldes an das Kind



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Auszahlung des Kindergeldes an das Kind



FG Düsseldorf 14 K 5656/04 Kg, U.v. 04.07.05, EFG 2005, 1787 Bietet der Kindergeldberechtigte seinem Kind Naturalunterhalt durch Aufnahme in das Elternhaus an und wird dieser von dem (20jährigen, bei seinem Freund lebenden) Kind abgelehnt, kann das KG entspr. § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt werden.
SG Berlin S 37 AS 5501/05, U.v. 26.08.05 www.tacheles-sozialhilfe.de  Rechtsprechungsdatenbank Die Anrechnung von Kindergeld erwachsener Kinder bei dem kindergeldberechtigten Elternteil ist rechtswidrig, wenn dieser es nachweislich an das Kind weiterreicht. Das gilt auch dann, wenn Kind und kindergeldberechtigten Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Einer Anrechnung des KG nach § 11 SGB II auf den Anspruch des kindergeldberechtigten Elternteils steht auch der im Sozialrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Bezüglich eines möglichen Antrags auf "Abzweigung" nach § 74 EStG (Auszahlung des KG an das Kind) besteht eine Beratungspflicht der Behörde, auch wenn diese zu Ungunsten der Behörde ausfällt. Es ist - entgegen der DA zum KG nach EStG - unzulässig zu unterstellen, dass bei Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt der kindergeldberechtigte Elternteil dem Kind "Naturalunterhalt" leistet und deshalb ein Antrag auf Abzweigung an das Kind unzulässig sei, wenn dieser Elternteil als Empfänger von Leistungen nach SGB II zu Unterhaltsleistungen und damit auch zu Naturalunterhalt gar nicht in der Lage ist.

Nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die § 74 EStG abstellt, ist der nicht leistungsfähige Elternteil weder zum Bar- noch Naturalunterhalt des Kindes verpflichtet. Vielmehr hätte der nicht leistungsfähige Elternteil in diesem Fall gegen das Kind Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Anteils aus dessen Einkünften für die tatsächlich erbrachten Leistungen in Form von Wohnen, Essen, Waschen etc. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils, wird nach überwiegender und Rspr. der Familiengerichte eine stillschweigende Verrechnung des Anspruchs des Kindes auf Auskehrung des KG mit Gegenansprüchen auf Miete und Kostgeld als zulässig üblich und lebensnah angesehen (vgl. OLG Celle, U.v. 13.08.03 FamRZ 2004, 218s).

Im vorliegenden Fall reichte die nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu bereinigende Ausbildungsvergütung beider Kinder nicht aus, um deren unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Die selbst nicht leistungsfähige Klägerin war daher gerade im Hinblick auf § 74 EStG verpflichtet, zumindest das Kindergeld für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen, was sie ja auch tatsächlich getan hat.


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