FG Ba-Wü, 8 S 1/05, B.v. 22.03.05 (PKH), Asylmagazin 10/2005, S. 36 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7084.pdf
Für die Gewährung von KG an Ausländer ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, "im Besitz" des nach dem EStG geforderten Aufenthaltstitels zu sein. Nach bisheriger Rspr. und Literatur, bedeutet ,,im Besitz", dass der Ausländer den Aufenthaltstitel körperlich in Händen hält (BFH VI B 147/97 v. 01.12.97 und weitere Nachweise). Der Senat ist bei summarischer Prüfung der Ansicht, dass im Lichte der Rspr. des BVerfG zum Kindergeldanspruch für Ausländer, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben können ( BVerfG 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, B.v. 06.07.04, NVwZ 2005, 201) nicht mehr länger an dieser einschränkenden grammatikalischen Auslegung des Tatbestands des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG festzuhalten ist. Er hält es bei verfassungskonformer Auslegung des Tatbestandes für rechtlich vertretbar, die materiell-rechtliche Berechtigung eines Ausländers zum Aufenthalt in Deutschland zur Begründung eines Anspruchs auf Kindergeld als ausreichend anzusehen, zumindest für die Fälle, in denen der Aufenthaltstitel wie im Streitfall nachträglich erteilt wird.
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Vgl. zum Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, BVerwG, InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223.
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Vgl. zur Problematik der Verweigerung von Kinder- und Erziehungsgeld trotz Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung Gutmann, R., Erziehungs- und Kindergeld und vorläufiges Aufenthaltsrecht, ZFSH/SGB 1998, 721. Gutmann hält die Verweigerung der Leistungen für verfassungswidrig und - für EU-Angehörige sowie für Flüchtlinge im Sinne der GK - auch einen Verstoß gegen die EG-VO 1408/71.
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