VGH Ba-Wü 13 S 18/06, B.v. 08.02.06, EZAR NF 98 Nr. 6 Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes während eines laufenden Asylwiderrufsverfahren, im Eilverfahren kann nur die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) beansprucht werden. Der mittels der Aufenthaltserlaubnis letztlich nur verfolgte Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld ist für den Antragsteller nicht lebensnotwendig.
a.A. VG. Berlin, VG 111 A 944.05, B.v. 21.12.05, EZAR NF 98 Nr. 7: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzesdurchsetzbar, wenn die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Gesundheitszustands oder aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.