FG Köln 4 K 5341/01, U.v. 31.03.04, EFG 2004, 1227 Eine bestandskräftige Ablehnung steht einem neuerlichen Kindergeldantrag i.S.d. § 67 EstG für vor Erlass des Bescheides liegende Zeiträume entgegen, und im Regelfall auch dem Anspruch auf Bescheidung etwaiger früherer Anträge. Das gilt jedenfalls, soweit sich der Ablehnungsbescheid für die Vergangenheit keine zeitlich nur eingeschränkte Wirkung beimisst.
Sachverhalt: Der seit 1993 in Deutschland geduldete, als Arbeitnehmer tätige bosnische Antragsteller beantragt Kindergeld rückwirkend ab 1993. Er habe seit 1993 zahlreiche Kindergeldanträge gestellt, die offenbar aufgrund chaotischer Verhältnisse bei der Kindergeldkasse nicht zu den Akten gelangt seien. Sein im Juli 2000 gestellter weiterer Kindergeldantrag wurde im Dezember 2000 abgelehnt, diese Ablehnung wurde bestandskräftig. Auf seinen Antrag vom April 2001 bewilligte die Familienkasse deshalb Kindergeld rückwirkend nur ab Januar 2001. Der weitergehenden Kindergeldgewährung für die Vergangenheit stehe der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom Dezember 2000 entgegen.
Gründe: Selbst wenn der vom Kläger behauptete Rechtsmissbrauch im Vorfeld des Ablehnungsbescheids vom Dezember 2000 vorläge, hätte dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Bescheides führen können. Der Kläger hätte sich gegen den Bescheid mit Rechtsbehelf wehren müssen (vgl. Rspr. des BFH). Auch die angeblich früher gestellten Anträge können einen Anspruch für Zeiträume vor Januar 2001 nicht begründen. Der Ablehnungsbescheid betrifft insoweit sämtliche früheren Anträge, da er keine zeitliche Einschränkung enthält.
Dostları ilə paylaş: |