BFH III B 113/07 B.v. 19.09.08 www.bundesfinanzhof.deKein Kindergeldfür in der Türkei lebendes Kind eines Rentners nach Art. 33 dt-türk. Sozialabkommen v. 30.04.64 i.d.F. d. Zusatzabkommen v. 02.11.04. Das Abkommen begünstigt nur Arbeitnehmer, Bezieher von Krankengeld oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
FG Düsseldorf 14 K 2206/06, U.v. 31.07.08, InfAuslR 2008, 460www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2225.pdfKindergeld für eine nichterwerbstätige geduldete türkische Staatsbürgerin nach dem Vorläufigen Europäischen Sozialabkommen vom 11.12.1953.
Die Voraussetzungen des "Wohnens" in einem Vertragsstaat nach dem Sozialabkommen ist auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfüllt, eine Mietwohnung o.ä. ist also nicht erforderlich.