BSG B 13 RJ 17/05 R v. 23.05.06, Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 2 GG ans BVerfG zur Frage der Fortgeltung zweiseitiger völkerrechtlicher Verträge bei Staatennachfolge, hier: Ist das dt.-jugoslawische Sozialabkommen im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina anwendbar? Durch Notenwechsel vom 13.11.92 (BGBl II S. 1196) vereinbarten die Regierungen Bosnien Herzegowinas und Deutschlands, die mit der ehemalien SFR Jugoslawien geschlossenen Verträge im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter anzuwenden.
In seinem Vorlagebeschluss vertrat das BSG die Auffassung, die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Altverträge sei dadurch nicht wirksam festgelegt, weil die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen nicht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. Daher hänge der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts zur Staatennachfolge in Verträge existiere.
Dazu BVerfG 2 BvM 3/062, B.v. 25.08.08, SGb 2007, 227: Mit Beschluss vom 26.06.08 hat das BSG seinen Vorlagebeschluss aufgehoben, da die Rentenversicherungsträgerin den Anspruch des Klägers außergerichtlich anerkannt hatte. Das BVerfG sieht wg. Erledigung von einer inhaltlichen Entscheidung ab. Es führt lediglich aus, dass nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG Fragen der Auslegung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorlagepflichtig sind, wenn Zweifel bestehen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei die Entscheidungserheblichkeit und Tragweite der Rechtsfrage.
Dostları ilə paylaş: |