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BFH VI B 138/01, B.v. 08.10.01, IBIS C1727



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BFH VI B 138/01, B.v. 08.10.01, IBIS C1727 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1727.pdf
Leitsatz: "Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit."

Die Familienkasse stellte das Kindergeld für die im ehemaligen Jugoslawien in Serbien lebenden Kinder des Klägers ein, weil er im Anschluss an Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld nur noch Arbeitslosenhilfe bezog. Aus der Erwähnung des Arbeitslosengeldes in Art. 28 Abs. 1 des Abkommens ergebe sich im Umkehrschluss, dass während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Der Wegfall des sog. Abkommenskindergelds (für die im Herkunftsland lebenden Kinder) für den Fall des Bezugs von Arbeitslosenhilfe sei bei den Vertragsverhandlungen von deutscher Seite gewollt gewesen. Deswegen sei er im Abkommenstext deutlich hervorgehoben worden (Berlebach, Familienleistungsausgleich, Teil D II. 1. Kommentierung Abkommen mit Jugoslawien Rz. 13).



Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 12.04.00 VI B 142/99 (BFH/NV 2000, 1193) in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, bei summarischer Prüfung stehe dem Bezieher von Arbeitslosenhilfe kein Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG i.V.m. Art. 33 des Abkommens zwischen der BR Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zu. Art. 33 des Deutsch-Türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit hat jedoch insoweit einen mit Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens übereinstimmenden Wortlaut. Art. 27 des Deutsch-Schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25.02.64 i.d.F. des Zweiten Zusatzabkommens vom 02.0389 (BGBl II 1989, 892), in Kraft getreten am 1. April 1990 (BGBl II 1990, 199) betrifft dagegen nur Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erwerbstätig sind. Daraus lässt sich bereits wegen des von Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens abweichenden Wortlauts nichts zugunsten des Klägers ableiten.
Anmerkung: Zum Kindergeld für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei sind, unabhängig vom Aufenthaltsstatus (also auch mit Grenzübertrittsbescheinigung Duldung, Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltsbefugnis!) vgl. auch Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass v. 19.02.01, IBIS e.V. C1614, InfAuslR 2001, 235 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1614.pdf sowie Runderlass v. 16.03.01, IBIS e.V. C1622, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1622.pdf

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