Bundesanstalt für Arbeit, Schreiben v. 18.12.01, IBIS M1557: Die Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt NRW, bestätigt mit Schreiben an das Finanzgericht Köln einen Kindergeldanspruch von türkischen Staatsbürgern [offenbar unabhängig vom ausländerechtlichen Status] aufgrund des "Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit" vom 12.11.1953, da sich die Kläger "schon seit längerer Zeit" in Deutschland aufhalten. Wegen des Abkommens komme es nicht mehr auf die Frage an, ob die Kläger Arbeitnehmer im Sinne des ARB 3/80 EWG/Türkei sind. Der Familienkasse des Arbeitsamts liege eine Weisung des BMA vor, die den Anspruch nach dem Abkommen bestätige.
"Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen" vom 12.11.1953, BGBl. II 1956, 508, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1709.pdf
Unter www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1709.pdf ist ein Schreiben der Familienkasse v. 18.12.01 an das FG Köln mit Hinweis auf eine den Kindergeldanspruch nach dem Abkommen anerkennende Weisung des BMA bzw. der Bundesanstalt für Arbeit sowie dem Abkommen im Volltext erhältlich.
Artikel 1 des Abkommens gewährleistet demnach - unabhängig vom ausländerrechtlichen Status und unabhängig der Frage, ob der Ausländer Arbeitnehmer ist - einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern u.a. bei "Familienbeihilfen", nachdem ein Ausländer wenigsten sechs Monate im Lande "gewohnt" hat. Das BMA vertritt dazu offenbar die Auffassung, dass das Abkommen auf das Kindergeld, nicht jedoch auf das Erziehungsgeld anwendbar sei. Die Weisung des BMA bzw. der Bundesanstalt für Arbeit zur Umsetzung des Abkommens liegt mir allerdings noch nicht vor.
Der Ausländer muss nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens in Deutschland nur sechs Monate "gewohnt" haben, braucht jedoch kein Arbeitnehmer zu sein. Fraglich ist, ob der Begriff "Wohnen" ("has been resident" / "qu´ils resident") das Innehaben einer Mietwohnung erforderlich macht. Das Abkommen gilt zwischen den Ländern der EU sowie der Türkei (seit 01.05.67), Zypern (seit 01.04.73), Norwegen (seit 01.10.54), Island (seit 01.01.65), der Tschechischen Republik (seit 01.10.00), Lettland (seit 01.09.01), Lithauen (seit 01.12.99) sowie demnächst Estland (unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert). Infos zum Abkommen und den Vertragspartner auf englisch über: http://conventions.coe.int/
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