FG Köln 15 K 9458/98 U.v. 21.05.01, EFG 2001, 1152; IBIS C1675. Revision eingelegt (Az. des BFH: Vl R 89/01). Beim Bezug von Arbeitslosenhilfe handelt es sich nicht um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung i. S. des Art. 7 Abs. 1 Deutsch-tunesischen Kindergeldabkommens. Dass ein Anspruch auf Kindergeld für im Herkunftsland lebende Kinder nach dem Deutsch-tunesischen Kindergeldabkommen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe eines in Deutschland lebenden Elternteils nicht besteht, verstößt auch nicht gegen Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Tunesien (ebenso zum dt.- türkischenSozialabkommen FG Münster, EFG 1998, 1208)