Kindergeld während Asylwiderrufsverfahrens
FG Hessen 13 K 3422/04, B.v. 24.02.05, IBIS M6344, Asylmagazin 6/2005, 47 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6344.pdf Gem. § 62 EStG hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis ist. Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt aber nicht für nach der GK anerkannte Flüchtlinge. In diesen Fällen ist die Kindergeldberechtigung davon abhängig, dass der Ausländer einen entsprechenden Bescheid des BAFl vorlegt, durch den das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt ist (vgl. BFH VI B 43/97, B.v. 14.08.97, BFH/NV 1989, 169).
Ein solcher Anerkennungsbescheid wurde der Klägerin erteilt. Der ausgesprochene Widerruf ist zunächst unbeachtlich, da die Klägerin diesen mittels Klage angefochten hat, der nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf ist damit vorerst nicht wirksam und entfaltet auch im Kindergeldverfahren zunächst keine Wirkung. Sollte die Klage endgültig keinen Erfolg haben, läge darin ein Grund zur nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
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