Kindergeld für anerkannte Flüchtlinge ohne Aufenthaltserlaubnis sowie rückwirkend für die Asylverfahrensdauer
BSG v. 15.12.92, SGb 1994, 85ff. m. Anm. Wollenschläger/Halbleib und BSG v. 08.12.93, IBIS e.V.: C1150, NVwZ 1994, 830 Die Anerkennung als Asylberechtigter bewirkt - entgegen der früheren Rspr. des BSG - seit der Änderung des BKGG 1989 keinen rückwirkenden Anspruch mehr auf Kindergeld für die Asylverfahrensdauer.
Anmerkung: Anders zur aktuellen Rechtslage die Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.05.08 zu § 62 EStG zum Kindergeld für Ausländer in der durch Gesetz v. 13.12.06 geänderten Fassung www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung_Kindergeld_260508.pdf
"Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Art. 2 des "Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen" vom 11.12.1953 (BGBl. 1956 II S. 507) in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehšrige, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen.
Das genannte Vorläufige Europäische Abkommen ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen."
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