EuGH C-95/99 bis C-98/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665; InfAuslR 2001, 490, EZAR 831 Nr. 38 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1665.pdf
(vgl. auch die Parallelentscheidung des EuGH zum Erziehungsgeld EuGH C-180/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665)
Deutschland darf das Kindergeld für Staatenlose davon abhängig machen, dass diese über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen.
Der Antrag der Kläger, staatenlosen Kurden und Palästinenser aus dem Libanon, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, die nach deutschem Recht als Staatenlose anzusehen sind, wurde daher abgelehnt. Die Anwendung der EG VO 1408/71, die eine sozialrechtliche Inländergleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien vorschreibt und auch auf Flüchtlinge und Staatenlose anzuwenden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der EU gewandert ist. Sie gilt daher nicht für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn diese unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist sind und ihre Situation keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug aufweist.
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Anmerkung: Anders zum seit 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergeld: FG Köln, U. v. 10.06.99, EFG 1999, 1139, IBIS C1588; BFH B. v. 16.10.98, BFH/NV 1999/310, IBIS C1600; sowie DA Kindergeld IBIS e.V. C1556, Nr. 62.4.2 (siehe oben)!
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