FG Köln 2 K 93/99, U. v. 10.06.99, EFG 1999, 1139, IBIS C1588 Ein Staatenloser ist hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ab 1996 einem Deutschen gleichgestellt. Die entgegenstehende Rspr. des BSG ist aufgrund der Ausgestaltung des KG als Steuervergütung überholt. Der Auschluss aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer durch § 62 EstG wird eingeschränkt durch zwischen- oder überstaatliches Recht (FG Düsseldorf 10 K 5596/97, U. v. 21.01.98).
Der Kläger ist staatenlos, dies wird durch den Reiseausweis dokumentiert. Der BFH hat zwar ausgeführt (BFH, B. v. 16.10.98 VI B 192/98, BFH/NV 1999/310), dass Staatenlose, die aufgrund des Staatenlosenübereinkommens als solche anerkannt seien, Deutschen gleichgestellt sind. Eine solche Anerkennung ist jedoch weder in dem Übereinkommen vorgesehen, noch wird sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge überhaupt ausgesprochen. Sie ist deshalb nicht Voraussetzung, um sich auf das Staatenlosenübereinkommen berufen zu können.