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Neuregelung verfassungswidrig?



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Neuregelung verfassungswidrig?
Die unter 3. genannten zusätzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Minute auf Veranlassung des Bundesinnenministeriums in die Gesetzentwürfe eingefügt. Auf die ursprünglich in den Gesetzentwürfen enthaltene Begründung (Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, s.u.) wurde der Einfachheit halber ganz verzichtet... Die Einschränkungen in Nr. 3 halten wir für verfassungswidrig. Im Falle eines auch nach neuer Gesetzesfassung geltenden Ausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind daher anwaltliche Beratung, Einspruch bzw. Widerspruch und Klage zu empfehlen.
Aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes darf Ausländern mit humanitärem Bleiberecht das Kinder- und Erziehungsgeld aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vorenthalten werden. Das Verfassungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits Ende 2004 aufgefordert, bis zum 1.1.2006 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-111.html

und www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-116.html


Die Bundesregierung hatte Anfang 2006 Gesetzentwürfe vorgelegt, die die Familienleistungen für Ausländer entsprechend der Vorgaben des BVerfG gestalten sollten, vgl. BT-Drs 16/1368 (Kinder- und Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss) sowie BT-Drs 16/1889 (Elterngeld). Die Entwürfe wurden später aber wie oben aufgeführt geändert. Die Änderung der Vorlagen wurden anlässlich der Abstimmung im Bundestag über das Kinder- und Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss für Ausländer (BT-Drs. 16/2940) in Änderungsanträgen von FDP (BT-Drs 16/3029) und Linkspartei (BT-Drs 16/3030) als verfassungsrechtlich problematisch kritisiert.
Ansprüche von Ausländern müssen nunmehr erforderlichenfalls erneut beim Verfassungsgericht eingeklagt werden. Wer durch die beabsichtigte Neuregelung weiterhin von Familienleistungen ausgeschlossen wird, sollte sich daher um anwaltlichen Beistand bemühen, um seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

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