BVerfG 2 BvR 1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html, zu Verfassungsbeschwerde gegen BFH III B 167/07, B.v. 11.07.08 (Vorinstanz FG Nürnberg 6 K 68/07, B.v. 13.09.07), zum Kindergeld für geduldete Ausländer.
Der irakische Kläger lebt sei 2001 in Deutschland, 2004 wurde seine Flüchtlingsanerkennung vom BAMF widerrufen, seit 2006 ist er geduldet. Er sichere mit Erwerbstätigkeit den Unterhalt seiner Familie. Er macht geltend, dass das BAMF nur wegen des Abschiebestopps nicht über seine Antrag auf Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidet. Bei positiver Entscheidung stünde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG und damit auch Kindergeld zu.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, dass der Kläger ungerechtfertigt gegenüber den Ausländern ungleich behandelt werden, denen Kindergeld gewährt wird. Der in Bayern bestehende Abschiebestopp ist aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden. Aus dem Abschiebestopperlass lässt sich weder auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers noch auf die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise und damit auch nicht auf die Dauer des Aufenthalts schließen.
Der Beschwerdeführer ist nicht darauf eingegangen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer hätte sich fragen müssen, ob der Ausschluss bereits durch das BVerfG als verfassungsrechtlich unproblematisch bewertet worden oder diese Bewertung in dessen Rechtsprechung angelegt ist. Es fehlt eine Auseinandersetzung damit, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personen die nicht abgeschoben werden können und ihrer Ausreisepflicht auch nicht freiwillig nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, hier über das AsylbLG, gesichert wird. Dabei wäre darauf einzugehen gewesen, dass einem Ausländer, dem die freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommt und so ein Hineinwachsen in den Kindergeldanspruch möglich ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die asylrechtlichen Widerrufsverfahren seien von Zufälligkeiten abhängig gewesen, und nach der neueren Rspr. des BVerwG zu Art. 15c RL 2004/83/EG könne die Widerrufsentscheidung keinen Bestand haben, betrifft weder die finanzgerichtlichen Entscheidungen noch § 62 EStG, und kann nur in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
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