§ 25 III AufenthG (nur Verweis auf Gesetzeswortlaut und frühere Rpsr., verfassungsrechtliche Bedenken werden vom BFH nicht geprüft).
BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html, zu Vorlagebeschluss FG Köln v. 09.05.07 10 K 1690/07 , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2012.pdf
Die Vorlage ist unzulässig. Das FG hat nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Ausschlussseit längerer Zeit geduldeter Ausländer vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 EStG nicht mit Art. 3 GG vereinbar seit. Zudem hat das FG den Aufenthaltsstatus der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 nicht ermittelt, obwohl dieser für den Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG entscheidend ist. Das FG gibt außerdem nicht an, weshalb davon auszugehen sei, dass der Betreffende faktisch auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden könne. Soweit das FG seinen Erwägungen die Möglichkeit eines faktisch legalen Aufenthalts von Ausländern zugrunde legt, verwendet es eine Kategorie, die dem AufenthG fremd ist. Da § 62 Abs. 2 EStG an das AufenthG anknüpft, lässt sich nicht nachvollziehen, ob das FG sich in gebotener Weise mit den Differenzierungen in dieser Vorschrift auseinander gesetzt hat.