Brief Word


FG Düsseldorf 18 K 5530/01 Kg, U.v. 20.04.07



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1339/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1335   1336   1337   1338   1339   1340   1341   1342   ...   2201
FG Düsseldorf 18 K 5530/01 Kg, U.v. 20.04.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10471.pdf § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. Dezember 2006 gilt auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem AuslG (hier: Aufenthaltsbefugnis nach Altfallregelung 1999), die nach § 101 AufenthG den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstiteln entsprechen.
BFH III S 14/08 (PKH) B.v. 20.08.08 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für nicht erwerbstätige Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der Ausschluss ist verfassungskonform.

Nach BFH v. 15.03.07 III R 93/03 sowie III R 54/05 und v. 22.11.07 III R 54/02, III R 61/04, III R 63/04 und III R 60/99 handelte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er in § 62 Abs. 2 EStG durch Gesetz vom 13.12.06 den Kindergeldanspruch vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig machte, bei bestimmten Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens drei Jahre andauernden rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet und von einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.

Im Streitfall war der Unterhalt der Klägerin für sich und ihre Kinder in vollem Umfang durch anderweitige Sozialleistungen sichergestellt. Sie gehörte daher nicht dem Personenkreis an, der durch die frühere, vom BVerfG (1 BvL 4/97, B.v. 06.07.04) beanstandete Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG benachteiligt wurde. Das BVerfG hatte gerügt, dass nur solche Ausländer benachteiligt worden seien, die legal in der Bundesrepublik lebten und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert gewesen seien. Die Klägerin bestritt den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch Leistungen nach AsylbLG, so dass etwaiges Kindergeld als Einkommen angerechnet würde. Mit dem Kindergeld wäre für sie kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Auch bei einer nachträglichen Festsetzung käme das Kindergeld gem. § 74 Abs. 2 EStG, §§ 104, 107 SGB X dem Sozialleistungsträger zugute. Weshalb dennoch eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
BFH III S 19/08 (PKH) B.v. 09.10.08, www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für nicht in den deutschen Arbeitsmarkt integrierte Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis nach


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1335   1336   1337   1338   1339   1340   1341   1342   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin