FG Düsseldorf 10 K 174/06 Kg, U.v. 29.05.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2038.pdf Kindergeld steht auch Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland, § 23 a oder § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG zu, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind. Besondere Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit sind nicht zu erfüllen (hier: geringfügige Tätigkeit 165 €/Monat, AE § 30 AuslG/§ 25 III AufenthG).
§ 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG stellt mit der Formulierung "erwerbstätig" keine Anforderungen zu Art und Umfang der Tätigkeit auf. Insbesondere kann aus dem Wortlaut keine Vollzeitbeschäftigung abgeleitet werden (FG D'dorf 10 K 226/04 Kg v. 20.03.07). Auch der Sinn des Gesetzes erfordert nicht die Auslegung des Begriffs "erwerbstätig" im Sinn der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Umständen herangezogen, die eine Prognose für einen dauerhaften Aufenthalts im Inland ermöglichen. Dazu gehört die vom Gesetz geforderte Erwerbstätigkeit, denn diese fördert die Integration, und zwar unabhängig von deren Umfang.
Auch soweit die Beklagte eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verlangt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Wortlaut ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Zum anderen hat ein Arbeitgeber auch bei geringfügige Beschäftigung gem. § 249 b SGB V und § 172 Abs. 3 bzw. § 168 Abs. 1 SGB VI Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
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