FG Köln 10 K 983/04, U.v. 09.05.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-8/10466.pdf § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung ab Dezember 06 gilt nicht für Altfälle, da die Übergangsregelung des § 52 Abs. 61 a S. 2 EStG verfassungswidrig ist.
FG Hannover 7 S 39/06, B.v. 18.05.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2021.pdf PKH wg. hinreichender Erfolgsaussicht für eine Klage auf Kindergeldfür seit vielen Jahren geduldete Ausländer, deren Aufenthaltsbeendung nicht absehbar und deren Inlandsaufenthalt damit zukunftsoffen sei, so dass sich die Duldung - auch im Hinblick auf § 25 V AufenthG - nicht als Abgrenzungskriterium beim Kindergeld eigne, so dass die Neuregelung des § 62 EStG vom 13.12.06 gegen Art 3 GG verstoße.