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FG Köln 10 K 4132/05, U.v. 10.05.07, InfAuslR 2007, 392



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FG Köln 10 K 4132/05, U.v. 10.05.07, InfAuslR 2007, 392 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2020.pdf Sachverhalt: Der Klägerin hatte seit März 2003 eine Duldung, seit Februar 2000 und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG und seit Oktober 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Für ihren Ehemann ist wegen einer im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung ein Abschiebungshindernis anerkannt. Das FG sprach der Klägerin auf Grundlage des Beschlusses des BVerfG zum Kindergeld vom 06.07.04 1 BvL 4/97 das Kindergeld für Aufenthaltszeiten mit Duldung und mit Aufenthaltsbefugnis vor dem 1.1.2005 unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu.

Gründe: Die Neufassung des § 62 EStG durch Gesetz v. 13.12.06 ist - entgegen den Ausführungen im Urteil des BFH III R 93/03 v. 15.03.07 - verfassungswidrig, soweit sie nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a S. 2 EStG rückwirkend auch auf noch nicht bestandkräftig entschiedene Altfälle für Zeiträume vor dem 01.01.05 anwendbar ist.

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber einen klaren Regelungsauftrag erteilt, bis zum 1.1.2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung des § 62 EStG zu treffen und die Nichterfüllung dieses Auftrags mit der Anordnung der Anwendbarkeit des bis 31.12.93 geltenden Rechts sanktioniert. Daraus ergibt sich, dass sämtliche offenen Altfälle ab Januar 2006 entscheidungsreif waren, da der Gesetzgeber den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag ignoriert hat. In einer Vielzahl von Fällen hätte deshalb das Kindergeld auf Grundlage des bis 31.12.93 geltenden Rechts gewährt werden müssen, wenn die Gerichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprochen und sogleich hätten, während es in Fällen, in denen die Gerichte im Vertrauen auf die zu erwartende Neuregelung mit einer Entscheidung gewartet hätten, nicht zu gewähren wäre. Eine derartige unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestände ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.

Für Zeiträume ab 01.01.05 wurde das Verfahren abgetrennt und mit Vorlagebeschluss FG Köln 10 K 1690/07, U.v. 09.05.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/10465.pdf wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung dem BVerfG vorgelegt, da das Gesetz in seiner Neufassung den BVerfG noch nicht zur Prüfung vorgelegen hat und es sich wegen des zum 01.01.05 in Kraft getretenen AufenthG auch nicht um einen Altfall handelt.



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