FG Köln 10 K 3563/05 und 10 K 1689/07, Urteile v. 09.05.07, Asylmagazin 7/8 2007, 56, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2012.pdf(Vorlagebeschluss zum BVerfG, von dort abgelehnt: BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html,) Die Neufasssung des § 62 EStG durch das Gesetz v. 13.12.2006 ist verfassungswidrig, wenn sie bei einem Daueraufenthalt den Kindergeldanspruch von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit abhängig macht.
Anmerkung: das FG liefert hilfreiche Argumente zur Verfassungswidrigkeit, übersieht aber, dass die seit 1991 in Deutschland lebende marokkanische Klägerin seit 2004 eine Aufenthaltsbefugnis bzw. jetzt AE nach § 23 I AufenthG besitzt, die ihr offensichtlich nicht "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt wurde, und daher in ihrem Fall das KG nach der Neufassung des § 62 EStG auch nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig ist.