Verfassungsmäßigkeit des § 62 EStG i.d.F.d. Gesetzes v. 13.12.06
FG Düsseldorf 10 K 5107/05 Kg, U.v. 23.01.07www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9809.pdf Der Ausschluss asylsuchender und geduldeter Ausländer vom Kindergeld durch § 62 Abs. 2 EStG Fassung Dezember 2006 ist verfassungskonform. Wg. grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf 10 K 2661/04 Kg, U.v. 23.01.07www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10207.pdfDie Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG ist rückwirkendauch auf Zeiten anwendbar, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach AuslG war , wenn das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
BFH III R 93/03, U.v. 15.03.07, NVwZ-RR 2007, 494; Asylmagazin 7/8 2007, 52,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2146.pdf Ausländer mit einer Duldung haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Der BFH wies die Klage auf Kindergeld für die Zeit von Juli 1997 bis Juli 1999 ab. § 62 II EStG wurde durch Gesetz v. 13.12.06 (AuslAnsprG) unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG neu gefasst. Die Neuregelung erfasst alle Sachverhalte, bei denen Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 61a S. 2 EStG). Eine Duldung berechtigt auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld.