§ 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitfall gültigen Fassung ebenfalls verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur bei Fehlen der in § 1 BKGG in der bis 31.12.1993 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen Ausländern Kindergeld versagt werden kann und es keiner Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG bedarf, weil dieses bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat.
FG Münster 14 S 1430/06 PKH, B. v. 17.08.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8974.pdf PKH für Klage auf Kindergeld bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Die Klage hat im Hinblick auf die verschiedenen beim Bundesfinanzhof zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer anhängigen Revisionsverfahren (vgl. hierzu z.B. BFH III R 67/98, B.v. 23.02.06, BStBl II 2006, 272) hinreichende Aussicht auf Erfolg. BFH III S 17/08 (PKH) B.v. 21.07.08www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis (BFH v. 22.11.07 III R 63/04 www.bundesfinanzhof.de), auch nach geänderten Gesetzesfassung v.13.12.06 hätte ein Kindergeldanspruch nur unter der weiteren, hier nicht erfüllten Voraussetzung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG bestanden.