FG Nürnberg IV 38/2006, U.v. 06.04.06, Revision anhängig BFH III R 42/06 Kindergeld nach EStG für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis. In dem vom Kläger zu § 1 BKGG erwirkten Urteil des EGMR v. 25.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 59140/00, U.v. 25.10.05 - Okpisz/Deutschland) wird unter I. Ziff. 33. ausgeführt, dass der EGMR wie das BVerfG keine Gründe zur unterschiedlichen Behandlung von Ausländern danach erkennt, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Folglich ist Art. 14 i. V. m. Art. 8 der EMRK verletzt. Diese höchstrichterlichen Entscheidungen sind auch bei der Anwendung des § 62 EStG zu beachten.
§ 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung ist wortgleich mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. des 1. SKWPG. Durch die Einfügung der Kindergeldregelungen in das EStG ab 01.01.96 hat sich am Gesetzeszweck nichts geändert. Eine Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 1 BKGG ist durch den Gesetzgeber bis heute nicht erfolgt, so dass nach der Entscheidungsformel des BVerfG im B. v. 06.07.04 die bis 31.12.93 gültige Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG anzuwenden ist. Demnach haben Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 des AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenem Aufenthalt von einem Jahr. Weiteren Einschränkungen unterliegt der Kindergeldanspruch von Ausländern nach § 1 BKGG damit derzeit nicht.
Unter Berücksichtigung des unveränderten Zwecks der Kindergeldgewährung, des Unterbleibens einer gesetzlichen Neuregelung des § 1 BKGG in der bis 1995 gültigen Fassung trotz der durch das BVerfG gesetzten Frist sowie unter Beachtung der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Nds. FG 16 K 12/04, U.v. 23.01.06 der Meinung, dass
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