FG Münster 4 K 8202/99 Kg, U.v. 18.09.00, IBIS C1748; EFG 2001, 515 Kein Kindergeldanspruch für Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, und auch nicht nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt ist. "Die schlichte Duldung des Klägers in Form einer Aufenthaltsbefugnis reicht nicht aus." Der Auschluss verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG, denn für die ungleiche Behandlung besteht ein sachlicher Grund, denn ein Ausländer mit bloßer Aufenthaltsbefugnis hat - im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen und zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung - keinen Anspruch auf ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht in Deutschland.