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FG Düsseldorf 18 K 1922/01 Kg, U.v. 13.11.01, EFG 2002, 475, IBIS C1728



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FG Düsseldorf 18 K 1922/01 Kg, U.v. 13.11.01, EFG 2002, 475, IBIS C1728 (rechtskräftig). Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis können nur dann Kindergeld (KG) beanpruchen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung in Händen halten (sog. Tatbestandswirkung des Aufenthaltstitels). Der seit 6 Jahren in Deutschland lebende afghanische Kläger ist auch kein anerkannter Asylberechtigter, Konventionsflüchtling, Kontingentflüchtling oder Staatenloser. Er kann KG auch nicht aufgrund VO EWG 1408/71 beanspruchen, da er weder Flüchtling noch Arbeitnehmer ist, und weil er auch nicht als Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, sondern als Asylbewerber direkt aus seinem Heimatland zugewandert ist (vgl. EuGH v. 11.10.2001 - Khalil u.a. -).

Der Ausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist auch nicht verfassungswidrig, da der Staat der Pflicht zu Steuerfreistellung des Kinder-Existenzminimums gegenüber allen Steuerpflichtigen nachkommt. Zusätzliche Familienförderung durch Kindergeld kann der Staat ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG einzelnen Eltern-Gruppen aus vertretbaren Erwägungen versagen. Ausgeschlossen vom KG sind im Ergebnis z.B. auch Besserverdienende (Anrechnung des KG auf den Steuerfreibetrag) und Sozialhilfeempfänger (Anrechnung des KG auf die Sozialhilfe. Der Ausschluss von Ausländern ohne qualifizierten Aufenthaltstitel, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland aufhalten werden (BT-Drs 12/5502, S 44; Heuermann, DStR 1997, 1631, 1633) erscheint jedenfalls nicht willkürlich. Auf eine Einzelfallprognose bezüglich der individuellen Bleibeperspektive brauchte sich der Gesetzgeber schon aus Gründen des Verwaltungsaufwandes nicht einzulassen. Auf diese Weise werden vernünftigerweise auch Personen vom KG ausgeschlossen, die ihre Nicht-Abschiebbarkeit durch eigenes Fehlverhalten ausgelöst haben, z.B. ihren Pass vernichten oder ihre Identität verschleiern. Auch ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, der Staat durfte typisierend auf die Qualität der Aufenthaltstitel abstellen und war nicht gehalten, in jeweiligen Einzelfall eine Propgnose vorzunehmen, ob die Familie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dauerhaft in Deutschland bleiben wird (so offenbar Felix in Kirchhof/Söhn, § 62 EStG Rn A 32).



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