BSG 10 RKg 2/96 U.v. 19.12.95, IBIS e.V.: C1154 Kein Anspruch auf Kindergeld für Ausländer mit Altfallaufenthaltsbefgunis, wenn der Einkommensverlust weitgehend durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgeglichen werden kann (vorliegend einVerlust von 120.- mtl). Vertrauenschutz (Art. 20.3 GG) könnte allenfalls einen vorübergehenden Fortbestand der Kindergeldleistungen rechtfertigen. Bedenkenswert erscheint dies bei Familien, deren Einkommen zum Januar 1994 in erheblichem Umfang gemindert wurde, ohne daß dies durch anderweitige Sozialleistungen aufgefangen wurde.
Im vorliegenden Fall kann ungeprüft bleiben, ob das Kindergeld Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung zwar nicht in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung, wohl aber in seiner steuerlichen Entlasutungsfunktion zustehen müsste, denn der Kläger ist nicht einkommensteuerpflichtig.
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