Anmerkung: die durch die Änderung des § 62 EStG durch das ZuwG geschaffene gesetzliche Regekungslücke (Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlauzbnis nach §§ 29, 30, 32 - 34 AufenthG) ist durch die gesetzliche Neuregelung vom 13.12.2006 für zukünftige Zeiträume geschlossen worden
Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis / Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
BSG 10 RKg 22/94 und 23/94 U.v. 31.10.95, IBIS e.V.: C1153, InfAuslR 6/96, 220; EZAR 450 Nr 8 -Der Wegfall des Kindergeldanspruches für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund Altfallregelung durch das 1. SKWPG ab 1.1.94 verstößt nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes, ist nicht verfassungswidrig und gilt auch für vor dem 1.1.94 geborene Kinder. Ausdrücklich offen läßt das BSG dabei die Frage, ob dies auch für die steuerliche Entlastungsfunktion des Kindergeldes gilt. Dies spielte vorliegend aber keine Rolle, denn der Antragsteller lebt ausschließlich von Sozialhilfe, so daß das Kindergeld für ihn nicht ersatzlos weggefallen ist, sondern durch entsprechende Sozialhilfeleistungen ersetzt wurde.
Soweit der durch fehlendes Kindergeld und dadurch verursachte Sozialhilfebedürftigkeit verhinderte Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG verfassungsrechtlich bedenklich sein sollte, könne das AuslG ohne weiteres verfassungskonform so ausgelegt werden, daß es auf nur auf den gesicherten Lebensunterhalt nach der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis ankommt und der erst dann zu realisierende Kindergeldanspruch mitberücksichtigt wird.