BSG 14/10 RKg 19/96 v. 19.11.97, EZAR 450 Nr. 9 Ob ein Ausländer "auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden kann" (§ 1 Abs. 3 BKGG a.F.), richtet sich allein danach, ob für ihn im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebehindernis auf unbestimmte Zeit gilt; diese Voraussetzung ist nicht eigenständig von den Kindergeldbehörden und den Sozialgerichten zu prüfen. Ein befristeter Abschiebestopp vermittelt kein Abschiebehindernis auf unbestimmte Zeit.