Kindergeld mit Fiktionsbescheinigung - § 69 AuslG, § 81 AufenthG
FG Münster 11 K 3588/04 Kg, U.v. 14.01.05, EFG 2005, 626. Ein gemäß § 69 Abs. 3 AuslG erlaubter Aufenthalt steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung gleich, denn der Aufenthalt gilt in gleicher Weise als genehmigt wie zuvor.
Ausländischen Eltern das KG zu versagen, obwohl die siech gem. § 69 Abs. 3 AuslG erlaubt aufhalten, wäre zudem nicht mit dem Gleichheitsgebot des Art 3 GG und dem Gebot der Freistellung des Existenzminimums vereinbar. Eine formale Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außerhalb des Bewilligungszeitraums ist unbeachtlich (hier: Zeitraum von Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bis zum - verspätet - gestellten Antrag auf Verlängerung) ist unbeachtlich, weil der Zeitraum außerhalb des geltend gemachten KG-Bewilligungszeitraums liegt, zum anderen weil gemäß § 97 AuslG Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können..
Die anders lautende Verwaltungsanweisung des BMF (DA-FamEStG, August 2004, DA 62.4.1), die eine Antragstellung vor Ablauf der Genehmigung verlangt, verkennt dies offensichtlich.
Dostları ilə paylaş: |