Brief Word



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1306/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1302   1303   1304   1305   1306   1307   1308   1309   ...   2201
BFH VIII R 62/00 sowie BFH VIII R 52/01, U.v.19.03.02, BFH/NV 2002, 1146; IBIS C1757 Der Anspruch der in Deutschland lebenden Mutter auf Kindergeld während einer durch den Vater veranlassten Entführung des Kindes ins Ausland (bzw. während der Vater das Kind dort gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter festhält) besteht mangels gewöhnlichen Wohnsitzes der Kinder im Inland dann nicht mehr, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Kinder nicht zurückkehren werden.
FG Münster 8 K 4209/02 Kg, U.v. 04.03.04, EFG 2004, 670 Wenn Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren für mehrere Jahre zum Schulbesuch nach Pakistan geschickt werden und sich nur einmal im Jahr für 6 - 11 Wochen bei den Eltern in Deutschland aufhalten, besteht trotz vorhandenen Wohnraums mangels Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO, wörtlich gleichlautend mit § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) kein Kindergeldanspruch.
FG Ba-Wü 2 K 190/03, U.v. 13.10.04, EFG 2005, 219 Ein türkischstämmiges, in Deutschland geborenes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auch bei einer mehrjährigen Schul- und Hochschulausbildung in der Türkei seinen Wohnsitz im inländischen Elternhaus behalten und Kindergeld beanspruchen. Die Rückkehrabsicht nach dem mehrere Jahre dauernden Auslandsaufenthalt reicht nicht, das Kind muss seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten, was der Fall ist, wenn es sich dort regelmäßig während der Ferien aufhält und Wohnraum für das Kind zur Verfügung steht. Kurzzeitige Besuche über zwei bis drei Wochen pro Jahr reichen nicht.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1302   1303   1304   1305   1306   1307   1308   1309   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin