FG München 9 K 1526/98, U.v. 16.10.02, InfAuslR 2003, 167 Kindergeld während Schulbesuch in der Türkei. Haben Kinder während des Schulbesuchs den Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland beibehalten und Ihre Eltern in den Schulferien hier besucht, besteht der Kindergeldanspruch ungekürzt fort. Das FG sprach den von 1994-2001 bzw. 1996-2002 in einem Internat in der Türkei zur Schule gehendem Kind an Stelle des von der Kindergeldkasse nur gezahlten (25.- bzw. 60.- DM mtl. betragenden) "Abkommenskindergeld", sonder die auch für in Deutschland lebende Kinder geltenden vollen Beträge zu. Die Kinder hatten jeweils ihre gesamten Ferien bei den Eltern verbracht, d.h. von Anfang Juni bis Mitte September sowie darüber hinaus zwei Wochen im Januar/Februar und an allen staatlichen und religiösen Feiertagen.