VG Hamburg 2 VG 4827/98, U.v. 17.10.00, FamRZ 2001, 1490. Vom Erfordernis der 3jährigen Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten 6 Jahre kann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens 6 Monate erwerbstätig war. Ein Anspruch kommt auch bei längerfristiger Arbeitslosigkeit in Frage, wenn ein Elternteil vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines außergewöhnlich langen Zeitraums im Bundesgebiet erwerbstätig war.
OVG NRW 16 A 1577/91, U.v. 30.10.91, FamRZ 1992, 867. "Erwerbstätigkeit" i.S.v. § 8 Abs. 2 BAföGist eine auf Dauer angelegte, in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die in aller Regel einen Ertrag für die Allgemeinheit erwarten lässt, der Sozialinvestitionen ermöglicht. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang Steuern und Sozialabgaben tatsächlich entrichtet werden. Es genügt vielmehr, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise zur Entrichtung von Steuern führt. Für den Begriff der "Erwerbstätigkeit" ist es nicht wesentlich, dass der betreffende Elternteil sich und seine Familie aus den Erträgen seiner Tätigkeit unterhalten kann.
VGH Hessen 9 TG 2275/93, B.v. 14.12.93 http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/suche?Openform Die Vorschrift des