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BSG, B 11 AL 71/98 R v. 11.5.99, InfAuslR 1999, 506, NVwZ-Beilage I 2000, 14, EZAR 434 Nr. 1



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BSG, B 11 AL 71/98 R v. 11.5.99, InfAuslR 1999, 506, NVwZ-Beilage I 2000, 14, EZAR 434 Nr. 1 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4087.pdf Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, rechtskräftig anerkannte Konventionsflüchtlingen wie anerkannten Asylberechtigten Eingliederungshilfe und Sprachförderung (Lehrgangskosten und Unterhalt für einen sechsmonatigen ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang nach § 420 SGB III) zuzuerkennen.

Zwar hat das BVerwG mit Urteil vom 27.9.95 - 11 C 1/95 - (BVerwGE 99, 254) aufgrund einer verfassungskonformen Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BAföG entschieden, dass Ausländer, die in Deutschland als Konventionsflüchtlinge anerkannt sind, hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind und Anspruch auf Ausbildungsförderung nach BAföG haben. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte, Regelungszusammenhang mit der Entwicklung des Ausländerrechts und der spezifische Zweck der Sprachförderung nach dem SGB III nicht in gleicher Weise wie auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung für die förderungsrechtliche Gleichbehandlung beider Personengruppen (wird ausgeführt •••).

Der Kläger kann den Anspruch auch nicht unmittelbar aus der GK herleiten. Es bedarf keiner Vertiefung, ob durch die GK überhaupt unmittelbare Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen begründet werden können (siehe hierzu BSG SozR 4100 § 104 Nr 14), denn es sind keine Vorschriften der GK ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der Eingliederungsleistungen begünstigen. Die in Art 23 für Leistungen der öffentlichen Fürsorge und in Art 24 für Leistungen der sozialen Sicherheit angeordnete Gleichstellung betrifft nur das Verhältnis von Flüchtlingen und Deutschen. Der Kläger möchte jedoch eine Ungleichbehandlung in bezug auf vergleichbare ausländische Staatsangehörige geltend machen. Im übrigen steht die in Art 24 GK für Leistungen der sozialen Sicherheit angeordnete Gleichbehandlung unter dem Vorbehalt "besonderer Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie für Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen” (vgl. zu dieser Einschränkung BSGE 70, 197, 202 = SozR 3-7833 § 1 Nr 10).

Entgegen der Auffassung der Revision war der Gesetzgeber auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht gehalten, den Kläger hinsichtlich der Leistungen für die Teilnahme an einem Deutschkurs ebenso zu stellen wie Asylberechtigte. Denn der Gesetzgeber durfte schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Aufenthaltstitel der Konventionsflüchtlinge und der Asylberechtigten, aus dem bei generalisierender Betrachtung eine Erwartung über die Bindung und den dauernden Verbleib in Deutschland folgt, eine unterschiedliche Behandlung der Sprachförderung vornehmen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Rechtsprechung des BSG zum Kindergeld- bzw. Erziehungsgeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis verwiesen werden (BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 6; SozR 3-7833 § 1 Nr 16; ständige Rspr.).


Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Nichberücksichtigung von Konventionsflüchtlingen bei der Sprachförderung gegen VO EWG 1408/71 verstößt. Der Kläger kann sich nicht auf Art 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Gleichbehandlung mit Unionsbürgern) berufen, denn § 420 SGB III räumt den Anspruch gerade nicht allen Deutschen oder Unionsbürgern ein.

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