SG Aachen, Urteil S 9 Ar 67/95 v. 13.05.97, IBIS C1305, InfAuslR 1997, 411 Nach § 51 AuslG anerkannte Konventionsflüchtlinge haben wie Asylberechtigte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, unzureichende Sprachkenntnisse, 70 Tage Erwerbstätigkeit im Heimatland soweit der Antragsteller nicht wegen der politischen usw. Verhältnisse an einer Erwerbstätigkeit gehindert war) Anspruch auf einen durch das Arbeitsamt geförderten Deutsch-Sprachlehrgang.
Die Nichtberücksichtigung von Konventionsflüchtlingen in § 62a AFG ist gleichheitswidrig, da die Rechtsstellung der Konventionsflüchtlinge wie auch die Voraussetzungen für das Erlöschen des Bleiberechtes im wesentlichen gleich sind (vgl. §§ 2/3 AsylVfG; §§ 72/73 AsylVfG). Der unterschiedliche Aufenthaltstitel rechtfertigt eine Ungleichbehandlung nicht, denn auch die nach § 62a AFG geförderten Kontingentflüchtlinge erhalten u.U. nur eine Aufenthaltsbefugnis (§ 33 AuslG). Die Erteilung der Befugnis an Konventionsflüchtlinge setzt voraus, dass eine Abschiebung "nicht nur vorübergehend" unmöglich ist (§ 70.1 AsylVfG). Daraus ergibt sich, dass Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge hinsichtlich ihres Bleiberechtes letztlich identisch behandelt werden.
Anmerkungen: Die Argumentation lässt sich ohne weiteres auf die ab 1.1.1998 geltende Rechtslage übertragen, da der dann einschlägige § 420 SGB III insoweit inhaltsgleich mit § 62a AFG ist.
Die Entscheidung wurde inzwischen vom LSG NRW aufgehoben (s.u.).