Deutschkurs für Konventionsflüchtlinge nach SGB III (bis 31.12.04 geltendes Recht)
SG Berlin S 61 Ar 2045/95, B.v. 06.06.96, info also 4/96, 195. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1142.pdf Eine Asylberechtigte hat gem. § 62a Abs. 4 Satz 1 AFG Anspruch auf Teilnahme an einem 6 Monate dauernden ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang (d.h. ”Eingliederungshilfe” zum Lebensunterhalt sowie Maßnahmekosten). Voraussetzungen sind materielle Bedürftigkeit, in der Regel eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland von mindestens 70 Tagen im letzten Jahr vor der Ausreise sowie das Fehlen der für die berufliche Eingliederung erforderlichen Deutschkenntnisse. Die vom Arbeitsamt angeführte Begrenzung des Anspruches auf einen Dreijahreszeitraum nach Einreise ist vom Gesetz nicht gedeckt, da im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsamtes nicht davon auszugehen ist, daß innerhalb von drei Jahren die zur beruflichen Eingliederung erforderlichen Deutschkenntnisse bereits erworben wurden. Für eine dauerhafte berufliche und gesellschaftliche Eingliederung sind nicht nur lückenhafte Deutschkenntnisse, sondern grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig, jede Verbesserung der vorhandenen Sprachkenntnisse ist dem Ziel der Eingliederung dienlich (vgl. Menard-Niesel, AFG-Komm., § 62a Rn 28). Etwas anderes gilt nur, wenn die Antragstellerin bereits so perfekt deutsch sprechen würde, daß eine Verbesserung kaum noch möglich wäre.