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Deutschkurs für Konventionsflüchtlinge nach SGB III (bis 31.12.04 geltendes Recht)



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Deutschkurs für Konventionsflüchtlinge nach SGB III (bis 31.12.04 geltendes Recht)


SG Berlin S 61 Ar 2045/95, B.v. 06.06.96, info also 4/96, 195. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1142.pdf Eine Asylberechtigte hat gem. § 62a Abs. 4 Satz 1 AFG Anspruch auf Teilnahme an einem 6 Monate dauernden ganztägigen Deutsch-Sprachlehr­gang (d.h. ”Eingliederungshilfe” zum Lebensunterhalt sowie Maßnahmeko­sten). Voraussetzun­gen sind materi­elle Bedürftigkeit, in der Regel eine Erwerbstätigkeit im Herkunfts­land von mindestens 70 Ta­gen im letzten Jahr vor der Ausreise sowie das Fehlen der für die berufli­che Eingliederung erforderlichen Deutschkenntnisse. Die vom Arbeitsamt angeführte Begrenzung des Anspruches auf einen Dreijahreszeit­raum nach Einreise ist vom Gesetz nicht gedeckt, da im Gegensatz zur Auffas­sung des Arbeitsamtes nicht davon auszugehen ist, daß innerhalb von drei Jahren die zur beruflichen Ein­gliederung erforderlichen Deutschkenntnisse bereits erwor­ben wurden. Für eine dauerhafte berufliche und gesellschaftliche Eingliede­rung sind nicht nur lücken­hafte Deutschkenntnisse, sondern grundlegende Kenntnisse der deutschen Spra­che notwendig, jede Ver­besserung der vorhandenen Sprachkenntnisse ist dem Ziel der Eingliederung dien­lich (vgl. Menard-Niesel, AFG-Komm., § 62a Rn 28). Etwas anderes gilt nur, wenn die Antragstellerin bereits so per­fekt deutsch spre­chen würde, daß eine Verbesserung kaum noch möglich wäre.

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