Deutschkurse nach § 43ff AufenthG / § 420 SGB III /§ 62a AFG
Deutschkurs nach AufenthG für Flüchtlinge im Widerrufsverfahren
VGH Bayern 19 C 06.1355, B.v. 06.10.06 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8840.pdf und VGH Bayern 19 CE 06.1303, B.v. 06.10.06, www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8839.pdf Asylmagazin 11/2006, 33
Kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs im Wege des Eilrechtsschutz für einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt widerrufen ist, wogegen aber eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig ist. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG, aber bezüglich der künftigen Dauer des Aufenthalts steht ihm wegen des laufenden Widerrufsverfahrens die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (dauerhafter Aufenthalt in Deutschland) nicht zur Seite.
In einem derartigen Fall schafft aber § 44 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit, dem Bewerber eine Teilnahme am Integrationskurs im Ermessenswege einzuräumen. Der VGH gewährt PKH und führt aus, dass das BAMF wahrscheinlich ermessensfehlerhaft die Zulassung zum Integrationskurs abgelehnt hat (§ 44 Abs. 4 AufenthG: Teilnahme im Ermessenswege nach Maßgabe freier Plätze).
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Anmerkung: Die Entscheidungen haben bundesweite Bedeutung, weil Klagen auf Zulassung zum Integrationskurs stets am zuständigen Verwaltungsgericht für den Sitz des BAMF, dem VG Ansbach, zu erheben sind.
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