LSG Thüringen L 9 AS 746/08 ER, B.v. 20.10.08 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2245.pdf Bei mangelhaften Deutschkenntnissen kein Bildungsgutschein für Altenpflegerausbildung. Die Maßnahme steht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Ermessen, Anspruch besteht nur für eine erfolgversprechende Maßnahme, die bei schlechten Deutschkenntnissen hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung nicht angenommen werden kann.
SG Hamburg U.v. 23.01.12 - S 47 AL 36/10www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2460.pdf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte (§§ 97, 112 SGB III) sind auch an Ausländer mit Duldung zu gewähren. Die u.a. für die BAB maßgeblichen Beschränkungen auf Ausländer nach Aufenthaltstatus nach § 63 SGB III sind für die Leistungen nach § 97 SGB III nicht maßgeblich.